Soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk abgeschafft werden?
Wie lautet der genau Wortlaut des Volksbegehrens?
Antragstext lautet so:
Der Senat wird aufgefordert, zum nächstmöglichen Termin, dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich die Kündigung
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des Rundfunkstaatsvertrages,
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des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages,
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des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages,
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des ARD- Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages,
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des Deutschlandradio-Staatsvertrages, sowie des
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RBB- Staatsvertrages
zu erklären.
Ist dieses Volksbegehren rechtlich zulässig und verbindlich?
JA. Die Rundfunkstaatsverträge sind landesgetztliche Regelungen, die Gegenstand eines Volksbegehrens sind. Grundsätzlich handelt es sich um einen Entschließungsantrag, der den Berliner Senat zu einem bestimmten Handeln, nämlich der Kündigung der Rundfunkstaatsverträge, auffordert. Die Kündigung selber ist in den Verträgen ausdrücklich jeweils zum Jahresende mit einem Frist von bis zu 2 Jahren vorgesehen.
Was passiert mit dem Rundfunkbeitrag?
Ist dieses Projekt erfolgreich, muss der Rundfunkbeitrag in Berlin abgeschafft werden. Aufgrund der verfassungsgerichtlich bestätigten grundgesetzlichen Bestands- und Entwicklungsgarantie für öffentlich-rechtlichen Rundfunk müsste das Land Berlin die Grundversorgung in anderer Weise sicherstellen. Für das Land Berlin besteht jedenfalls eine Finanzierungspflicht des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks.
Wann kommt es zum Volksentscheid
Der Volksentscheid steht am Ende einer Kette. Das Verfahren wird auf der Webseite der Senatsverwaltung für Inneres und Sort gut beschrieben:
Im ersten Abschnitt benötigen wir 20.000 Unterstützungsunterschriften für einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens, der bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu stellen ist. Die Unterstützungsunterschriften müssen auf Unterschriftslisten oder –bögen gesammelt werden, die möglichst weitgehend den Mustern der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Abstimmungsordnung – AbstO) entsprechen. Auf den Unterschriftslisten oder –bögen müssen insbesondere die Angaben zur Schätzung der sich aus der Verwirklichung des Volksbegehrens ergebenden Kosten der fachlich zuständigen Senatsverwaltung abgedruckt sein. Daher kann mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften für einen Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens erst dann begonnen werden, wenn diese amtliche Kostenschätzung vorliegt. Die Kostenschätzung muss die Trägerin eines geplanten Volksbegehrens bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (AbstG) schriftlich beantragen. Ein solcher Antrag ist daher stets der erste förmliche Schritt auf dem Weg zu einem Volksbegehren.
Hat die Trägerin den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens mit den Unterstützungsunterschriften bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingereicht, wird die Zulässigkeit des Antrags – insbesondere, ob die notwendige Zahl an Unterstützungsunterschriften erreicht ist und ob das Volksbegehren mit höherrangigem Recht vereinbar wäre, geprüft. Ist der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens zulässig, teilt der Senat dem Abgeordnetenhaus seinen Standpunkt zu dem Volksbegehren mit. Sodann muss die Trägerin grundsätzlich vier Monate abwarten, ob das Abgeordnetenhaus das Begehren in seinem wesentlichen Bestand übernimmt, bevor sie die Durchführung des Volksbegehrens verlangen kann. Lehnt das Abgeordnetenhaus das Begehren vorzeitig ab, kann die Trägerin schon vor Ablauf dieser Wartefrist die Durchführung des Volksbegehrens verlangen.
Im Anschluss an das Verlangen wird in dem zweiten Abschnitt das eigentliche Volksbegehren unter der Verantwortung der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters durchgeführt. Ein Volksbegehren, das auf einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Beschluss gerichtet ist, ist erfolgreich, wenn mindestens 7 % der zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten innerhalb der viermonatigen Eintragungsfrist zugestimmt haben (Artikel 63 Absatz 1 VvB). Das sind derzeit etwas mehr als 170.000 Personen. Für die Änderung der Verfassung von Berlin und für die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode müssen 20 % der Wahlberechtigten, also rund 490.000 Personen zugestimmt haben.
Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, muss nach Artikel 63 VvB grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Im Prinzip entspricht ein Volksentscheid in organisatorischer Hinsicht der Durchführung einer Wahl, d. h. die Abstimmung erfolgt an einem Sonn- oder Feiertag in über ganz Berlin verteilten Abstimmungslokalen mittels Stimmzettel; auch eine Abstimmung durch „Briefwahl“ ist möglich. Ein Gesetzentwurf oder ein sonstiger Beschlussentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben. Ein erfolgreicher Volksentscheid bedarf daher nicht nur mehr „Ja“-Stimmen als „Nein“-Stimmen, sondern auch mindestens rund 613 000 „Ja“-Stimmen. Soll durch einen Volksentscheid die Verfassung von Berlin geändert werden, muss eine Mehrheit von 2/3 der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zugleich mindestens die Hälfte der Abstimmungsberechtigten, also ca. 1,2 Mio. Personen der Änderung zustimmen. Eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses erfolgt, wenn eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen und zugleich mindestens die Hälfte der Abstimmungsberechtigten zustimmen.
Quellen: https://www.berlin.de/sen/inneres/buerger-und-staat/wahlen-und-abstimmungen/volksinitiative-volksbegehren-volksentscheid/volksbegehren-und-volksentscheid/artikel.24015.php